Befundanforderung durch GDAs

Anfordernde Stelle
Patientendaten

Nur wenn keine verschlüsselte Verbindung zwischen dem Klinikum Wels-Grieskirchen und der externen Einrichtung vorhanden ist und wenn auch keine pseudoanonymisierten Daten verwendet werden können (z.B. Fallzahl ohne Personenbezug) ist gemäß Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012) die Weitergabe von Gesundheitsdaten ausnahmsweise auch per Fax zulässig. Dies stellt eine Übergangslösung dar, solange mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit keine sichere Übermittlung zumutbar ist. Dafür ist aber abzuklären, dass die Vorgaben der weiteren relevanten Bestimmungen des GTelG 2012 eingehalten werden.

  1. die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt,
  2. die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, werden regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten nachweislich auf ihre Aktualität geprüft,
  3. automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, sind deaktiviert,
  4. die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen werden genützt und
  5. allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen sind nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert.